Campus OWL – Verbund der fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe e. V.

Satzung    

Präambel

Die fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe haben in den vergangenen Jahren vielfach bilateral oder auch alle gemeinschaftlich erfolgreich zusammengearbeitet. Initial für eine erfolgreiche Zusammenarbeit aller Hochschulen war insbesondere die gemeinsame Gründung des Studienfonds OWL.

Die Hochschulen sind an einer strategisch orientierten, übergreifenden Zusammenarbeit interessiert, was auch in § 77 Abs. 1-4 Hochschulgesetz NRW, § 71 KunstHG NRW zum Ausdruck kommt. Die Zusammenarbeit soll der Bündelung der Kompetenzen der Partner auf den jeweiligen Gebieten dienen.

Um diese Zusammenarbeit im Interesse aller Partner weiter auszubauen und damit auch die Hochschullandschaft Ostwestfalen-Lippe noch sichtbarer zu machen, soll der Verein „Campus OWL – Verbund der fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe e. V.“ gegründet werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Campus OWL – Verbund der fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Künste im Sinne des § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und eine Ausweitung bestehender Kooperationen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

a)     Forschung und Transfer

b)    Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung

c)     Infrastruktur/Verwaltung

Innerhalb dieser Bereiche werden sich die Mitglieder über die konkreten Themen, die für eine enge Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Interessen in Frage kommen, regelmäßig abstimmen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können die fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe sowie deren Rektorinnen und Rektoren und Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Kanzlerinnen und Kanzler und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung werden. Geborene Mitglieder des Vereins sind die Rektorinnen und Rektoren bzw. Präsidentinnen und Präsidenten der Mitgliedshochschulen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei natürlichen Personen durch Tod bzw. mit Ausscheiden aus dem Amt, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen sowie in beiden Fällen durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedshochschule nach § 3 Abs. 1 gleiches Stimm- und Wahlrecht, alle anderen Mitglieder sind weder stimm- noch aktiv wahlberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Geborene Mitglieder des Vorstands sind die Rektorinnen und Rektoren bzw. Präsidentinnen und Präsidenten der Mitgliedshochschulen. Diese wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihren oder seinen Stellvertreter und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister.

(2) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedshochschulen vertreten sind. Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer sowie von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Wege einer Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter  Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter und bei deren oder dessen Verhinderung von einer oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit den Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüferinnen und Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die oder der Vorsitzende des Vorstands und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen und Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe im Verhältnis der Zahl der eingeschriebenen Studierenden an diesen Hochschulen im letzten der Auflösung vorangehenden Wintersemester zwecks Verwendung für Zwecke in Wissenschaft und Forschung.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Paderborn, den 6. Juni 2016